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Satzung des TURN- UND SPORTVEREINS LEITERSHOFEN 1913 e.V.
§ 1 - Name und Sitz § 2 - Zweck
§ 3 - Verhältnis zu den Verbänden § 4 - Geschäftsjahr, Bekanntmachungen § 5 - Mitgliedschaft § 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 - Beitragsordnung § 8 - Beendigung der Mitgliedschaft § 9 - Ausschluss § 10 - Ordnungen § 11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 - Stimmrecht und Wählbarkeit § 13 - Vereinsorgane § 14 - Mitgliederversammlung § 15 - Vorstandschaft § 16 - Geschäftsführender Vorstand § 17 - Abteilungen § 18 - Revisoren/innen § 19 - Einnahmen und Ausgaben § 20 - Geschäftsführung und Verwaltung § 21 - Auflösung § 22 - Schlussbestimmung
§1 Name und Sitz
- Der Verein wurde 1913 als TV gegründet und führt den Namen
„TURN- UND SPORTVEREIN LEITERSHOFEN 1913 e.V.“ nachfolgend Verein genannt.
- Der Sitz des Vereins ist D-86391 Stadtbergen, OT Leitershofen, Stadtberger
Straße 8, Landkreis Augsburg; eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg.
- Die Vereinsfarben sind gelb / schwarz.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports, im Einzelnen durch
a) Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c) Ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege von vereinseigenen Sportstätten sowie der Turn- und Sportgeräte d) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen
e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verhältnis zu den Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und durch ihn
Mitglied der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände, deren Satzungen er anerkennt.
§ 4 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Bekanntmachungen erfolgen durch Anschläge, Veröffentlichungen in der Tagespresse, in
der Vereinsinformation (soweit eine solche erscheint) oder durch persönliches Anschreiben.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, soweit es die Sportstätten und der Sportbetrieb erlauben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich durch Aufnahmeformular beim 1. Vorsitzenden nach Abstimmung mit dem jeweiligen Abteilungsleiter zu erfolgen.
- Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ist Berufung bei der geschäftsführenden
Vorstandschaft zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 7 Beitragsordnung
- Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Höhe der Monatsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Zusätzliche Abteilungsbeiträge sind gestattet (siehe hierzu § 17).
- Mitglieder, die ihre Wehrpflicht bzw. ihren Zivildienst ableisten, sind von der
Beitragspflicht für ein Jahr befreit. Ein Nachweis ist zu erbringen.
- Ein Nachlass der Beiträge kann nur in besonderen Fällen erfolgen und bedarf der
Zustimmung der geschäftsführenden Vorstandschaft.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt aus dem Verein ist dem Mitglied nur zum Jahresende möglich und hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat bei der Geschäftsstelle zu erfolgen.
- Vor Beendigung der Mitgliedschaft muss das ausscheidende Mitglied das in seinem
Besitz befindliche Vereinseigentum dem zuständigen Abteilungsleiter zurückgeben. Die von Mannschaften gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.
- Die Mitgliedskarte muss bei Austritt zurückgegeben werden.
§ 9 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) vereinsschädigendem Verhalten b) groben Verstößen gegen Vereinsbeschlüsse c) Nichtbezahlung von Vereinsbeiträgen trotz Mahnung
- Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
- Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann auf ihrer nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung mit 2/3-Mehrheit über den vorliegenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
- Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der geschäftsführende Vorstand
seinen Beschluss vorläufig vollziehen.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Alle diesbezüglichen Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mittels
eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 10 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Ehren-, Finanz-, Beitrags- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes beginnen mit dem Tage der Aufnahme in den Verein und enden mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Jedes Mitglied kann mit einem Mitgliedsbeitrag in allen Abteilungen Sport treiben,
soweit es der Sportbetrieb zulässt und keine gesonderten Abteilungsbeiträge erhoben werden.
- Die Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beachtung und Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse.
- Jedes Mitglied ist ferner dazu verpflichtet, die in der Vereinssatzung
niedergelegten Grundsätze zu beachten und zu fördern.
- Ein Mitglied, das seine Pflichten gemäß dieser Satzung trotz zweimaliger
Aufforderung nicht erfüllt, kann gemäß § 9 dieser Satzung ausgeschlossen werden.
- Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem
Ausscheiden Ansprüche auf Vereinsvermögensanteile, auf Auszahlung oder Rückzahlung von Beiträgen und Einlagen irgendwelcher Art.
- Die noch dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen z.B. Beitragsrückstände
usw. werden durch Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
- Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 13 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 14)
- die Vorstandschaft (§ 15)
- der geschäftsführende Vorstand (§ 16)
§ 14 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr, mindestens jedoch alle 2 Jahre, in den ersten 4 Monaten durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) die Vorstandschaft dies beschließt b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bei der geschäftsführenden Vorstandschaft beantragt
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n.
- Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Vereinsinfo (Vereins-Zeitschrift) bekanntzugeben, oder es hat eine schriftliche Einladung zu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll vor der Mitgliederversammlung in der Vereinsinformation
(sofern eine ausgeben wird) bekannt gegeben werden.
- Die regelmäßigen Punkte der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Berichte der/des 1. Vorsitzenden und der/des Mitgliederwartin/es b) Berichte der Abteilungsleiter/innen, sofern diese nicht bereits in der Vereinsinformation veröffentlicht wurden.
c) Bericht der/des 3. Vorsitzende/n / Schatzmeister/in d) Bericht der Revisoren/innen e) Entlastung der Vorstandschaft f ) Konstituierung des Wahlausschusses bei Neuwahlen g) Verschiedenes
- Im zweijährigem Turnus sind bei der Mitgliederversammlung zu wählen
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r 3. Vorsitzende/r / Schatzmeister/in Mitgliederwart/in Schriftführer/in Mind. 2 Beisitzer/innen 2 Revisoren/innen
sowie der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung (wird vom Vereinsjugendtag gewählt.
- Die Abteilungsleiter/innen sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 21).
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht anderes vorsieht.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die bei der/dem 1. Vorsitzenden nicht spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands abgestimmt werden.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen. Stimmzettel sind ungültig, wenn mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist oder wenn Vermerke angebracht wurden.
- Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt die/der 1. bzw. 2. Vorsitzende.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu
fertigen und von der/dem 1. Vorsitzenden, bzw. Stellvertreter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll der Wahl wird vom Wahlausschuss unterschrieben.
§ 15 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
3. Vorsitzende/r der zugleich das Amt eines/r Schatzmeister/in inne hat Mitgliederwart/in Schriftführer/in Mind. 2 Beisitzer/innen Abteilungsleiter/innen Vorsitzende/r der Vereinsjugendleitung
- Die Vorstandschaft erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht von dem geschäftsführenden Vorstand erledigt werden können oder in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Vorstandschaft kann für Sonderaufgaben Beauftragte und Sonderausschüsse einsetzen, die ihr dann verantwortlich sind.
- Abteilungsleiter/innen, welche zugleich ein weiteres Vorstandsamt ausüben können.
§ 16 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
3. Vorsitzende/r / Schatzmeister/in Mitgliederwart/in Schriftführer/in
- Der geschäftsführende Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.
- Beschlüsse und Anweisungen sind der Vorstandschaft vorzulegen.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Vorstandschaft innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied für die Restzeit zu bestimmen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 17 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
- Gründung und Auflösung von Abteilungen werden durch die Vorstandschaft beschlossen.
- Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 18 Revisoren/innen
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren/innen. Die Aufgaben der Revisoren/innen sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Revisoren/innen sind nicht Mitglied der Vorstandschaft.
§ 19 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus sportlichen Veranstaltungen, aus Spenden und Zuschüssen usw.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitgliedern, die der Verein nicht als Arbeitnehmer beschäftigt, kann der nachgewiesene Aufwand ersetzt werden, der diesen für den Verein entstanden ist. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden..
Die/der 1. Vorsitzende ist berechtigt, während einer Amtsperiode über einen von der Vorstandschaft bestimmten Betrag zu verfügen. Über die Ausgaben ist Nachweis zu führen.
§ 20 Geschäftsführung und Verwaltung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein oder durch die/den 2. Vorsitzende/n und die/den 3. Vorsitzende/n gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzende/n zur Vertretung berechtigt sind.
§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 aller ihrer Mitglieder beschlossen hat, oder b) von 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu dieser Versammlung müssen alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von 3 Monaten einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung bei einer namentlichen Abstimmung beschließen kann.
Bei der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, nach Abzug der Verbindlichkeiten, der Marktgemeinde Stadtbergen zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sportes im Ortsteil Leitershofen verwendet wird.
§ 22 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 21. April 2008
genehmigt und nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft gesetzt.
Stadtbergen/Ortsteil Leitershofen, 21. April 2008
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